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Fachbegriffe
 

Bagatellschaden

 

Bagatellschäden sind Fahrzeugschäden bis ca. 750,-€. Wenn für einen Laien ersichtlich ist, dass der Fahrzeugschaden unterhalb der Grenze von 750,-€ liegt, reicht ein Kurzgutachten von Ihrem Sachverständigen zur Schadensregulierung bei den Versicherungen vollkommen aus.

 

Technischer Totalschaden

 

Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr im vollen Umfang instand gesetzt werden kann.

 

Wirtschaftlicher Totalschaden

 

Wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die Reparaturkosten höher sind als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.

 

Wiederbeschaffungswert

 

Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für ein vergleichbares Fahrzeug (Art und Güte) am Tag des Schadens unter Berücksichtigung sämtlicher wertbeeinflussender Faktoren und der örtlichen Marktlage an einen seriösen Händler zu zahlen wäre.

 

Restwert

 

Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Die Versicherungen zahlen im Schadensfall bei fiktiver Abrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) und Restwert als Geldbetrag aus. Das bedeutet, je höher der Restwert, desto niedriger ist der von der Versicherung zu zahlende Geldbetrag. Auf die Höhe des Restwerts hat der Sachverständige keinen Einfluss, da er verschiedene Angebote von Restwertkäufern für das beschädigte Fahrzeug einholen muss.

 

Neuwert

 

Der Neuwert umfasst die Kosten, zu dem das Fahrzeug am Bewertungsstichtag im neuen Zustand zu beschaffen wäre.

 

Wertverbesserung

 

Unter Wertverbesserung versteht man die mit dem Schadensausgleich verbundene Besserstellung des Anspruchstellers. Es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Reparatur der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser Mehrwert als Wertverbesserung auszuweisen. Hierzu müssen Fahrzeugteile mit einem konkreten Vorschaden oder erheblichem Verschleiß behaftet sein und durch die Reparatur eine echte Erhöhung des Fahrzeuggesamtwertes eintreten.

 

Haftpflichtschaden

 

Das Unfallopfer ist gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie es stünde, wäre dieses Unfallereignis gar nicht eingetreten. Ein Unfallopfer macht seine gesetzlichen Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend.

 

Achtung: Bei Kaskoschäden gelten die vertraglichen Bedingungen der Vertragsparteien – kein Schadensersatzrecht.

 

Kaskoschaden

 

Versicherungsnehmer hat bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsvertragsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Die Ersatzleistung wird durch Vertragsbedingungen geregelt. Eventuell fällt auch ein Selbstbeteiligungsbetrag an.

 

Achtung: Kaskoschäden stellen keinen Schadensersatzanspruch dar.

 

Nutzungsausfall

 

Mietet der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug, hat er Anspruch auf Geldentschädigung (Basis § 249 BGB, Abs. 2). Die Höhe dieser Nutzungsausfallentschädigung ist abhängig vom Fahrzeugtyp und der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Zur Bemessung der Höhe verwendet der Sachverständige entsprechende Tabellen.

 

Wertminderung (merkantiler Minderwert)

 

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass auch ein sach- und fachgerecht repariertes Unfallfahrzeug im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann als vergleichbare Fahrzeuge ohne Vorschäden.

 

Dieser Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert berechnet und genannt.

 

In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.

 

 

 

Dies ist nur ein Auszug aus dem Begriffswesen des Sachverständigen. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung.